Einen Antrag zur Approbation können zugewanderte Ärztinnen und Ärzte je nach ihrer Herkunft aufgrund folgender Rechtsgrundlagen stellen:
■ EU-Angehörige, Angehörige der weiteren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also von Island, Liechtenstein und Norwegen, und Angehörige der Schweiz haben ein Recht auf ein Approbationsverfahren. Das regelt eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union (RL 2005/36/EG).
■ Die genannte EU-Richtlinie gilt nur in Ausnahmefällen für Angehörige aus Drittstaaten, soweit diese eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erworben haben (Daueraufenthaltserlaubnis-EG) oder Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sind.
■ Drittstaatsangehörige haben in zwei Fällen die Möglichkeit, eine Approbation zu erlangen:
- Wenn sie in Deutschland ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen haben und nachweisen, dass sie wichtige Rechte verlieren würden, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft annähmen. Das träfe beispielsweise beim Verlust einer Erbberechtigung zu, wie sie in den USA eintreten würde.
- Wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Arztdiploms eines Drittstaatenangehörigen festgestellt wurde und die Gesundheitsversorgung in Deutschland erheblich davon profitieren würde, diese Ärztin oder diesen Arzt dauerhaft hier tätig werden zu lassen. Beispiel: Eine hochspezialisierte Herzchirurgin aus den USA, die beabsichtigt, an einem deutschen Universitätsklinikum zu arbeiten.